§ 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/40#abs-1 (1) Das Bundesamt ist die nationale Verbindungsstelle sowie die zentrale Melde- und Anlaufstelle für die Aufsicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen in der Sicherheit in der Informationstechnik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/40#abs-2 (2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als nationale Verbindungsstelle koordiniert das Bundesamt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/40#abs-3 (3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Meldestelle hat das Bundesamt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/40#abs-4 (4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Anlaufstelle hat das Bundesamt
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/40#abs-5 (5) Während eines erheblichen Sicherheitsvorfalls gemäß § 32 Absatz 1 kann das Bundesamt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes von den betroffenen Betreibern kritischer Anlagen die Herausgabe der zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verlangen. Betreiber kritischer Anlagen sind befugt, dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, soweit dies zur Bewältigung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/40#abs-6 (6) Soweit im Rahmen dieser Vorschrift personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende Verarbeitung zu anderen Zwecken unzulässig. § 8 Absatz 8 Satz 3 bis 9 ist entsprechend anzuwenden.